C. Die Ergänzungssteuern I. Allgemeines Art. 12 Die Vorschriften der Abschnitte A und B dieses Gesetzes über Steuerpflicht, Steuerbefreiung, Veranlagung, Einsprache, Wiedererwägung, Steuererlass und Steuereinzug sowie die Strafsteuer und Bussen finden für Spezialsteuern Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt wird. Die juristischen Personen unterliegen den Spezialsteuern, soweit dies Art. 40 Abs. 5 der Kantonsverfassung zulässt. (…)