Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Überführung der beiden in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften aus dem Vermögen der … in die Stiftung der kommunalen Handänderungssteuer unterliegt.