{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-79_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761a31adaf1a0e320cdc0cc9c6f076de45e472f6fd92c2c1a456398ea1a46fdb31edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609761a31adaf1a0e320cdc0cc9c6f076de45e472f6fd92c2c1a456398ea1a46fdb31edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_79", "Checksum": "ef9cca39d6d8599b73f59c9bbc4fdabd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.01.2006 A 2005 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.01.2006 A 2005 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:50:35", "Checksum": "9891813ba893643b17593d0167c97eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.01.2006 A 2005 79\nRegeste:\nHandänderungssteuer | Gesuch\n\nb) Die Gemeinde begründete die angefochtene Veranlagung mit der\nÜberlegung, dass nach Art. 12 GStG die allgemeinen Vorschriften der\nAbschnitte A und B dieses Gesetzes nur gelten würden, soweit in diesem\nGesetz nichts anderes bestimmt werde. Eine solche „andere“ Bestimmung sei\nnun aber mit Art. 25 GStG aufgestellt worden, in welchem genau festgehalten\nwerde, wer und was von der Entrichtung der Handänderungssteuer befreit sei,\nnämlich der Erwerb aus Erbfolge und Erbteilung, die Abtretung an direkte\nNachkommen auf Rechnung künftiger Erbschaft und die Übertragung von\nGrundeigentum im Zwangsvollstreckungsverfahren unter den dort genannten\nBedingungen. Diese Aufzählung sei abschliessend. Art. 25 GStG gehe jener\nvon Art. 78 des kantonalen Steuergesetzes (StG) vor. Das Gericht kann sich\ndieser Auffassung nicht anschliessen.\nZutreffend ist, dass der in Art. 12 GStG enthaltene Vorbehalt „anderer\nBestimmungen“ mit Art. 25 GStG konkretisiert worden ist. Dies trifft aber nicht\nin allen Teilen zu. Entgegen der gemeindlichen Auffassung sind dort nämlich\nlediglich Konkretisierungen hinsichtlich des Steuerobjektes (also des Grundes\nfür eine Steuerbefreiung) aufgenommen worden. Hingegen fehlt eine\nRegelung der Steuersubjekte, welche einen Anspruch auf Steuerbefreiung\ngeltend machen können (vgl. z.B. die Auflistung in Art. 78 StG). Entsprechend\nist denn auch festzuhalten, dass Art. 25 GStG die Voraussetzungen für eine\nSteuerbefreiung nicht abschliessend regelt. Damit steht aber fest, dass\nmangels einer abschliessenden Regelung im kommunalen Recht, die\nVorschriften der Abschnitte A und B Anwendung finden müssen (vgl. Art. 12\nAbs. 1 Satz 1 GStG). Danach ist auf Art. 2 Satz 1 GStG abzustellen, welcher\neinen Verweis auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Vorschriften des\njeweiligen kantonalen Steuergesetzes enthält. Gestützt auf diese\nBestimmung wiederum ist Art. 78 StG anwendbar, der einen Katalog jener\nSteuersubjekte enthält, welche von der Steuerpflicht befreit sind, so nach lit. f\nder genannten Bestimmung juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die\nim kantonalen oder gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder\nausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das\nKapital, welche ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen.\nKommt aber wie dargelegt kantonales Recht sinngemäss zur Anwendung,\nund ist unbestritten, dass die Rekurrentin die in Art. 78 Abs. 1 lit. f StG\nerwähnten Voraussetzungen erfüllt, hat die Rekursgegnerin die Rekurrentin\nzu Unrecht der Handänderungssteuerpflicht unterstellt. Was die\nRekursgegnerin dagegen vorbringt, vermag im Lichte des Dargelegten nicht\nzu überzeugen. - Der Rekurs ist daher gutzuheissen und der angefochtene\nEinspracheentscheid sowie die diesem zugrunde liegende\nVeranlagungsverfügung sind aufzuheben.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der\nRekursgegnerin, welche überdies die Rekurrentin angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid\nbetreffend Handänderungssteuer sowie die diesem zugrunde liegende\nVeranlagungsverfügung werden aufgehoben.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.--\n\nzusammen Fr. 3'126.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n\n3. Die Gemeinde … hat die Stiftung „…“ aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl.\nMWST) zu entschädigen.\n"}