Etwas anders ergibt sich übrigens auch nicht aus den offiziellen Grundbucheinträgen. Da unbestrittenermassen keiner der Erben Wohnsitz in der Schweiz hat, ist die Voraussetzung des fehlenden inländischen Wohnsitzes ebenfalls erfüllt, weshalb die Sicherstellung zulässig und rechtmässig ist. Dass gegen Ende des letzten Jahres eine Teilzahlung von Fr. 1'000.-- erfolgt ist, ändert an der Gefährdung des restlichen Betrages nichts. Der Betrag der Sicherstellungsverfügung ist aber durch die Vorinstanz um den bezahlten Betrag zu reduzieren.