Die Behauptung der Witwe, das Erbe sei inzwischen faktisch nur ihr zugeteilt worden, mag subjektiv wohl zutreffen. Der Antritt der Erbschaft erfolgte jedoch im für die Steuerveranlagung der Nachlasssteuer einzig massgebenden Zeitpunkt des Todes des Erblassers durch die Erbengemeinschaft, welche auch Steuerschuldnerin bleibt. Etwas anders ergibt sich übrigens auch nicht aus den offiziellen Grundbucheinträgen.