Ausserdem kann das Gericht nichts erkennen, das an der Rechtmässigkeit der Veranlagung zweifeln liesse, zumal sich die Verfügung auf die von der Erbenvertreterin unterschriebene Steuererklärung stützt und sich diese Angaben übereinstimmend aus den Angaben der Schätzungseröffnung vom 30. November 1994 der kantonalen Schätzungskommission ableiten lassen. Die Behauptung der Witwe, das Erbe sei inzwischen faktisch nur ihr zugeteilt worden, mag subjektiv wohl zutreffen.