158 Abs. 1 StG orientiert sich an Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Demnach kann beim Vorliegen eines Sicherstellungsgrundes die Steuerverwaltung jederzeit auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages Sicherstellung verlangen. Dies bedingt jedoch eine provisorische und vorfrageweise Prüfung über das Bestehen einer Steuerschuld.