b) Der Kanton Graubünden erhebt eine Nachlasssteuer (Art. 106 - 115 StG). Aus dem rechtlichen Aufbau einer Nachlasssteuer ergibt sich die solidarisch haftende Gesamthandgemeinschaft der Erben als Steuersubjekt (Art. 107 Abs. 1 StG). Nur die Gesamtheit der Erben ist somit Träger des entsprechenden Rechtsverhältnisses (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 8. A., § 27 N 14 ff.; v. Rechenberg/v. Rechenberg, Handkommentar, Bündner Nachlass- und Schenkungssteuer, Chur 1998, Vorbem. zu Art. 106 - 115 StG, N 1 f.). In diesem Sinne können die von der Rekursgegnerin gemachten Ausführungen nur bestätigt werden.