{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-78_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b227a780588e7b3b1de0e11ee01d5b2a088ec8626edb9cfef8f6fc312d6cb74fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b227a780588e7b3b1de0e11ee01d5b2a088ec8626edb9cfef8f6fc312d6cb74fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_78", "Checksum": "5eabacdaf9a4065960ef004211bcb4b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.01.2006 A 2005 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.01.2006 A 2005 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Nur die Gesamtheit der Erben ist somit Träger des\nentsprechenden Rechtsverhältnisses (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I,\n8. A., § 27 N 14 ff.; v. Rechenberg/v. Rechenberg, Handkommentar, Bündner\nNachlass- und Schenkungssteuer, Chur 1998, Vorbem. zu Art. 106 - 115 StG,\nN 1 f.). In diesem Sinne können die von der Rekursgegnerin gemachten\nAusführungen nur bestätigt werden. Mit der Steuerveranlagungsverfügung\nvom 29. Juli 2004 sind die Erben des Verstorbenen zur Begleichung der\nSteuer aufgefordert bzw. werden vorliegend mit Verfügung vom 16. August\n2005 zur Sicherstellung verpflichtet. Ebenso ist es richtig, dass die\nVerfügungen einzig aus dem Grund an die Adresse der Witwe geschickt\nwurden, weil sie in Anwendung von Art. 123c Abs. 2 StG von den Erben mit\nder Steuererklärung vom 20. Mai 2004 als deren Vertreterin bezeichnet\nwurde. Schliesslich ist es richtig, dass durch die Zusendung der Verfügungen\nan die Adresse der Erbenvertreterin nicht diese Steuerschuldnerin wird,\nsondern dass rechtlich die Schuld bei den durch sie vertretenen Erben\nverbleibt. Die entsprechenden Rügen der Rekurrenten erweisen sich somit als\nunbegründet.\n3. a) Es bleibt somit noch zu prüfen, ob die Sicherstellungsverfügung in\nAnwendung von Art. 158 Abs. 1 StG zu Recht erlassen wurde. Art. 158 Abs.\n1 StG orientiert sich an Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11). Demnach kann beim Vorliegen eines\nSicherstellungsgrundes die Steuerverwaltung jederzeit auch vor der\nrechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages Sicherstellung verlangen.\nDies bedingt jedoch eine provisorische und vorfrageweise Prüfung über das\nBestehen einer Steuerschuld. Die materielle Abklärung der Steuerpflicht und\ndie Festsetzung der Abgabe bleiben jedoch dem Hauptverfahren in der\nSteuersache überlassen, weshalb die Glaubhaftmachung einer Steuerschuld\nfür eine Sicherstellung genügt (PVG 2003 Nr. 14). Sicherstellungsgründe im\nSinn von Art. 158 Abs. 1 StG sind ein fehlender Wohnsitz in der Schweiz oder\nein die Bezahlung der Steuerforderung gefährdendes Verhalten des\nSteuerpflichtigen.\n\nb) Vorliegend ist das Hauptverfahren in der Nachlasssteuersache bereits\nrechtskräftig abgeschlossen. Die Steuerschuld besteht somit und ist von den\nErben des Verstorbenen geschuldet. Ausserdem kann das Gericht nichts\nerkennen, das an der Rechtmässigkeit der Veranlagung zweifeln liesse,\nzumal sich die Verfügung auf die von der Erbenvertreterin unterschriebene\nSteuererklärung stützt und sich diese Angaben übereinstimmend aus den\nAngaben der Schätzungseröffnung vom 30. November 1994 der kantonalen\nSchätzungskommission ableiten lassen. Die Behauptung der Witwe, das Erbe\nsei inzwischen faktisch nur ihr zugeteilt worden, mag subjektiv wohl zutreffen.\nDer Antritt der Erbschaft erfolgte jedoch im für die Steuerveranlagung der\nNachlasssteuer einzig massgebenden Zeitpunkt des Todes des Erblassers\ndurch die Erbengemeinschaft, welche auch Steuerschuldnerin bleibt. Etwas\nanders ergibt sich übrigens auch nicht aus den offiziellen\nGrundbucheinträgen. Da unbestrittenermassen keiner der Erben Wohnsitz in\nder Schweiz hat, ist die Voraussetzung des fehlenden inländischen\nWohnsitzes ebenfalls erfüllt, weshalb die Sicherstellung zulässig und\nrechtmässig ist. Dass gegen Ende des letzten Jahres eine Teilzahlung von Fr.\n1'000.-- erfolgt ist, ändert an der Gefährdung des restlichen Betrages nichts.\nDer Betrag der Sicherstellungsverfügung ist aber durch die Vorinstanz um den\nbezahlten Betrag zu reduzieren.\n\n4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Rekurs in jeder Hinsicht\nals unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang\ngehen die Gerichtskosten zu Lasten der Rekurrenten. Eine\nParteientschädigung wird praxisgemäss nicht zugesprochen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 102.--\n\nzusammen Fr. 1'102.--\n\ngehen solidarisch zulasten der … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}