{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-78_2006-01-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_78_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b227a780588e7b3b1de0e11ee01d5b2a088ec8626edb9cfef8f6fc312d6cb74fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b227a780588e7b3b1de0e11ee01d5b2a088ec8626edb9cfef8f6fc312d6cb74fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_78", "Checksum": "5eabacdaf9a4065960ef004211bcb4b0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 05.01.2006 A 2005 78"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 05.01.2006 A 2005 78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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In der Steuererklärung für den Nachlass von Personen ohne Wohnsitz\nim Kanton Graubünden vom 20. Mai 2004 wurde …, Witwe des Verstorbenen,\nals Vertreterin der Erben bezeichnet. Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 an die\nAdresse der Erbenvertreterin veranlagte die Steuerverwaltung gegenüber den\nErben von … sel. eine Nachlasssteuer gemäss Steuererklärung in der Höhe\nvon Fr. 2'688.--.\n\nb) Gegen die Veranlagungsverfügung erhoben die Erben am 30. August 2004\nEinsprache, welche von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom\n20. Oktober 2004 abgewiesen wurde. Am 7. April 2005 ersuchte die\nErbenvertreterin um Erlass der Nachlasssteuer, was die Steuerverwaltung mit\nEntscheid vom 11. Mai 2005 ablehnte. Beide Entscheide sind unangefochten\nin Rechtskraft erwachsen.\n\n2. Am 16. Juni 2005 stellte die Steuerverwaltung der Erbenvertreterin die zweite\nMahnung für den ausstehenden Nachlasssteuerbetrag unter Hinweis auf eine\nmögliche Arrestverfügung bei Nichtzahlen zu. Dennoch blieb eine Bezahlung\nder Steuer aus, weshalb die Steuerverwaltung am 16. August 2005\ngegenüber den Erben eine Sicherstellungsverfügung in der Höhe von Fr.\n3'200.-- (Steuer zzgl. Zinsen und Kosten) erliess. Da die zunächst mit\nEinschreiben zugesandte Verfügung von der Erbenvertreterin nicht abgeholt\nwurde, wurde die Verfügung erneut mit B-Post zugestellt.\n3. Am 27. September 2005 (Poststempel) erhoben die Erben frist- und\nformgerecht Einsprache (recte: Rekurs) gegen die Sicherstellungsverfügung.\nWeil sie jedoch die Eingabe an die kantonale Steuerverwaltung adressierten,\nwurde von dieser jenes Schreiben am 7. Oktober 2005 als Rekurs ans\nVerwaltungsgericht weitergeleitet. Verlangt wurde die Aufhebung der\nSicherstellungsverfügung. Zur Begründung wurde angeführt, dass Zweifel an\nder Rechtmässigkeit des Steuerbescheides bestehen und dass ein Härtefall\nvorliege. Die Steuerforderung sei unvermutet erfolgt, zumal der überlebende\nEhegatte gar nicht als Steuerschuldner in Frage komme.\n\n4. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung\nkostenfällige Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte die\nRekursgegnerin an, dass die Steuerforderung in Rechtskraft erwachsen sei.\nDeren Rechtmässigkeit sei somit glaubhaft nachgewiesen, was auch genüge.\nAuch sei die Sicherstellungsverfügung rechtmässig. Hierzu führt die\nRekursgegnerin aus, dass die Sicherstellungsverfügung gegenüber allen\nErben erlassen worden sei und diese an … einzig in ihrer Funktion als von\nden Erben bezeichnete Erbenvertreterin zugestellt worden sei.\nSteuerschuldner blieben aber die Erben. Weiter seien auch die\nVoraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung erfüllt,\nnachdem trotz mehrerer Mahnungen die über ein Jahr ausstehenden Steuern\nseitens der im Ausland wohnenden Steuerpflichtigen nicht bezahlt worden\nseien.\n\n5. Gemäss Auskunft der Erbenvertreterin und Bestätigung der kantonalen\nSteuerverwaltung sind inzwischen Fr. 1'000.-- geleistet worden, während der\nRestbetrag immer noch offen ist.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit nötig, im Rahmen der\nErwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist die Sicherstellungsverfügung der Rekursgegnerin vom\n16. August 2004. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die in Art. 158\nAbs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000)\ngenannten Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung\nerfüllt sind.\n\n2. a) Da die Erbenvertreterin geltend macht, dass sie nicht Adressatin der\nSicherstellungsverfügung sein könne, weil sie als Steuerschuldnerin nicht in\nFrage komme, gilt es zunächst die Frage nach dem Steuersubjekt und\nAdressaten der Sicherstellungsverfügung zu klären.\n\n"}