2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 144.-- zusammen Fr. 1'144.-- gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Gemeinde … entschädigt die Gemeinde … aussergerichtlich mit Fr. 800.-- (inkl. MWST). … wird keine Parteientschädigung zugesprochen.