In … engagiert er sich darüber hinaus auch noch politisch, gehört er doch der Baukommission an, die entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin nicht nur ein beratendes Organ ist, sondern als Baubehörde über die Baugesuche entscheidet. Dass im Übrigen seine Tätigkeit als Grundbuchverwalter-Stellvertreter angeblich besondere Ortskenntnis erfordert, wie die Rekursgegnerin behauptet, ist unerheblich, da dies allein mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Zusammenfassend ist nach Würdigung der genannten und aller weiteren Umstände des Falles festzustellen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten in … befindet.