So besassen zwei Brüder vor der Teilung der Parzelle je einen Miteigentumsanteil von 458/2633. Dieser Anteil am Gesamtgrundstück bildete die Fremdquote am neuen Grundstück im Alleineigentum des anderen Bruders von 1058 m2. In Quadratmetern ausgedrückt beträgt diese Quote 184 m2, also jene Fläche, für deren Mehrwert die Besteuerung erfolgte. Die Steuerverwaltung hat demnach das Steuerobjekt richtig ermittelt.