A und B sind Miteigentümer eines 2000 m2 grossen Gründstückes je zur Hälfte. Durch Parzellierung wird das Grundstück in zwei neue Grundstücke zu je 1000 m2 aufgeteilt. Wert- und flächenmässig besitzen sowohl A und B gleich viel wie vor der Parzellierung. Sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich liegt im Umfang der sog. "Fremdquote" eine steuerbare Veräusserung vor. A war vor der Parzellierung am neuen Grundstück des B zur Hälfte beteiligt und umgekehrt B zur Hälfte am neuen Grundstück des A. Die Realteilung bewirkt - wie erwähnt - keinen Steueraufschub. A und B haben den Mehrwert auf je 500 m2 als Grundstückgewinn zu versteuern.