651 ZGB), wird ähnlich dem Tausch die Grundstückgewinnsteuer ausgelöst. Auch wenn jeder der bisherigen Mit- oder Gesamteigentümer nach der Teilung wert- und flächenmässig gleich viel wie zuvor besitzt und ihm kein Geld zufliesst, erfolgt aus steuersystematischen Gründen eine steuerliche Abrechnung im Umfang der "Fremdquote". Eine Veräusserung wird also nur im Umfange der "Fremdquote" angenommen, nicht dagegen hinsichtlich der "Eigenquote", also des bisherigen Anteils des Veräusserers. Diesbezüglich findet auch eine Unterbrechung der Besitzdauer statt (AGVE 1998, 252; gleich die Zürcher Praxis, vgl. Richner/