3. a) Vorliegend geht es um eine (partielle) Realteilung von Miteigentum. Bei der Realteilung, der körperlichen Aufteilung eines Grundstücks, welches sich im gemeinschaftlichen Eigentum (Mit- oder Gesamteigentum) befindet, in mehrere neue Grundstücke, welche den bisherigen Miteigentums- oder Gesamteigentumsanteilen wert- und flächenmässig entsprechen (Art. 651 ZGB), wird ähnlich dem Tausch die Grundstückgewinnsteuer ausgelöst.