Eine Grundstückgewinnsteuer könne aber erst dann erhoben werden, wenn der latente Gewinn realisiert worden sei. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, wie die Vorinstanz den Gewinn berechnet habe, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehöres liege. 3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die schon im angefochtenen Entscheid angeführten Argumente. Sie habe in den Veranlagungsverfügungen aufgezeigt, wie der Gewinn berechnet worden sei.