2. Dagegen erhoben … am 29. September 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen aufzuheben. Die Rekurrenten machen zusammengefasst geltend, durch die partielle Realteilung habe sich wirtschaftlich und rechtlich nichts verändert. Insbesondere sei kein Grundstückgewinn realisiert worden. Eine Grundstückgewinnsteuer könne aber erst dann erhoben werden, wenn der latente Gewinn realisiert worden sei.