Die übrigen Geschwister … partizipieren im Umfang ihrer ursprünglichen Anteile - allerdings mit angepassten Quoten - als Miteigentümer am neuen Grundstück Nr. 870. Mit Verfügungen vom 17. März 2005 veranlagte die Steuerverwaltung zu Lasten von … eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 5‘509.-- und zu Lasten von … eine solche von je Fr. 3'166.--. Die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 29. August 2005 ab.