{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-02-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-76_2006-02-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_76_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976445df599c7ffc7f96c2f12eb6f3c955db44434ff92decab7af05095e40b36850edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976445df599c7ffc7f96c2f12eb6f3c955db44434ff92decab7af05095e40b36850edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_76", "Checksum": "64a6b05cc748a70cb7d78fb090b64bac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 76"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 17.02.2006 A 2005 76"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 17.02.2006 A 2005 76"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Zu diesem\nZweck wurde das Grundstück Nr. 638 folgendermassen aufgeteilt: einerseits\nin das neue Grundstück Nr. 870 und anderseits in das Restgrundstück Nr.\n638, welches flächenmässig gerade der Miteigentumsquote von … entspricht.\nIn der Folge erhielt … das Restgrundstück Nr. 638 zu Alleineigentum\nzugewiesen. Die übrigen Geschwister … partizipieren im Umfang ihrer\nursprünglichen Anteile - allerdings mit angepassten Quoten - als\nMiteigentümer am neuen Grundstück Nr. 870. Mit Verfügungen vom 17. März\n2005 veranlagte die Steuerverwaltung zu Lasten von … eine\nGrundstückgewinnsteuer von Fr. 5‘509.-- und zu Lasten von … eine solche\nvon je Fr. 3'166.--. Die von den Steuerpflichtigen dagegen erhobene\nEinsprache wies die kantonale Steuerverwaltung mit Entscheid vom 29.\nAugust 2005 ab.\n\n2. Dagegen erhoben … am 29. September 2005 Rekurs an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Einspracheentscheid\nund die ihm zugrunde liegenden Veranlagungsverfügungen aufzuheben. Die\nRekurrenten machen zusammengefasst geltend, durch die partielle\nRealteilung habe sich wirtschaftlich und rechtlich nichts verändert.\nInsbesondere sei kein Grundstückgewinn realisiert worden. Eine\nGrundstückgewinnsteuer könne aber erst dann erhoben werden, wenn der\nlatente Gewinn realisiert worden sei. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe\nnicht hervor, wie die Vorinstanz den Gewinn berechnet habe, worin eine\nVerletzung des rechtlichen Gehöres liege.\n\n3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die\nAbweisung des Rekurses. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen\ndie schon im angefochtenen Entscheid angeführten Argumente. Sie habe in\nden Veranlagungsverfügungen aufgezeigt, wie der Gewinn berechnet worden\nsei.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden (StHG) verpflichtet die Kantone, sämtliche Gewinne,\ndie sich bei der Veräusserung eines Grundstücks des Privatvermögens oder\neines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie von Anteilen daran,\nergeben, zu besteuern (Art. 12 Abs. 1). Damit müssen die Kantone zwingend\ndie Veräusserung von im Miteigentum oder Gesamteigentum stehenden\nAnteilen der Grundstückgewinnsteuer unterwerfen (vgl. Zwahlen in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 12 StHG N 26). Von\ndieser verpflichtenden Besteuerung können nur solche Gewinne\nausgenommen werden, bei denen der Harmonisierungsgesetzgeber in einer\nabschliessenden Aufzählung einen Steueraufschub vorsieht (Erbgang,\nErbvorbezug, Schenkung, Begründung oder Aufhebung der ehelichen\nGütergemeinschaft, bestimmte Arten von Landumlegungen,\nErsatzbeschaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder\nEigenheimen; Art.12 Abs. 3 StHG). Dementsprechend wird die Steuerpflicht\nnach Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG) durch jede\nVeräusserung begründet, mit welcher Eigentum an einem Grundstück\nübertragen wird. Steuerbar ist der Veräusserungsgewinn im Sinne von Art. 46\nStG bzw. Art. 12 Abs. 2 StHG.\n2. Damit aus einem Grundstückwertzuwachs ein Gewinn entsteht, muss dieser\nWertzuwachs durch einen Vorgang realisiert werden. Unter Realisierung ist\nim Regelfall die Verkörperung des Wertzuwachses in einem neuen\nVermögensobjekt zu verstehen (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I,\n9. A., § 22 N 19). Hauptfall der Realisierung ist die Veräusserung des\nGrundstücks gegen Entgelt. Daneben gibt es aber auch noch andere Formen.\nDa das Gesetz grundsätzlich jeden Eigentumswechsel als\ngrundstückgewinnsteuerpflichtig betrachtet, wird die Gewinnrealisierung auch\nausgelöst durch Tausch, Realteilung, Auflösung von Gesamthandschaften,\nEnteignung, Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft oder gemischte\nSchenkung (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 22 N 21 mit Hinweisen auf Lehre\nund Rechtsprechung).\n\n"}