Zur Finanzierung wurde in Art. 21 AbfG bestimmt, dass die Unkosten der Siedlungsabfallbewirtschaftung mit Grund- und Gebindegebühren gedeckt werden sollten. Während die Gebindegebühren in Art. 22 AbfG als mengenabhängige Kosten ausgestaltet sind, wurde zu den Grundgebühren in Art. 23 AbfG was folgt bestimmt: Die Grundgebühren werden jährlich erhoben von allen Einwohnerinnen und Einwohnern inkl. Ausländer (mit Bewilligung B, C, Saisonniers, Kurzaufenthalter [L]), von Ferienwohnungs- /Hauseigentümern, Handels-/Gewerbe-/Dienstleistungs- sowie Land- und Forstwirtschaftsbetrieben.