2. Dagegen erhob der betreffende Hotelbesitzer am 27.09.2005 innert Frist Rekurs beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und (ersatzlose) Streichung der erhobenen Zusatzgebühr von Fr. 40.--. Zur Begründung brachte er erneut vor, dass die gegenüber der Gemeinde geschuldeten Abfallgebühren für seine zwei Hotelangestellten bereits in der Grundgebühr für die Hotelliegenschaft enthalten seien und er deshalb nicht „doppelt“ für das Gleiche (Hotelbewohner) von der Gemeinde erfasst werden dürfe.