188d StG zu erfassen sind. Dabei kann zunächst einmal vollumfänglich auf die fundierten Ausführungen der Steuerverwaltung in den Rechtsschriften hingewiesen werden, in welchen sie sich eingehend mit der massgebenden Lehre und Rechtsprechung auseinandersetzt und klar darlegt, dass die Voraussetzungen für die Erhebung der Sondersteuer auch beim Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer vorliegen. Darauf kann vorbehaltlos verwiesen werden, weshalb sich das Gericht auf die folgenden Erörterungen beschränken kann.