1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung, worin der Steuerpflichtige verpflichtet wird, die im Sachverhalt erwähnten ausserordentlichen Einkünfte zu versteuern. In Anbetracht der weitgehenden Identität der zu beantwortenden Rechtsfragen sowie des übereinstimmenden Sachverhaltes rechtfertigt es sich, die dagegen erhobenen Rechtsmittel in einem Entscheid zu beurteilen.