Die Positionen 5 und 6 anerkannte er als ausserordentliches Einkommen. Am 19. August 2005 liess die Steuerverwaltung der Steuervertreterin von … drei Einspracheentscheide zukommen. Die Anträge, die Positionen 1-4 und 7+8 gemäss Beilage zur Veranlagungsverfügung Sondersteuer als ordentliches Einkommen der Bemessungslücke zuzuordnen und diese damit nicht als ausserordentliche Einkünfte zu besteuern, erachtete die Steuerverwaltung als unbegründet, weshalb sie die Einsprachen abwies.