{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-73_2005-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_73_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671a5a00217fed3580f113c1eae97d3e0f66e5952886a7a351d00704942787e94edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671a5a00217fed3580f113c1eae97d3e0f66e5952886a7a351d00704942787e94edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_73", "Checksum": "26d51ca74f269c9214a0889923a149d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.12.2005 A 2005 73"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.12.2005 A 2005 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Sodann ist aus der Bilanz des Rekurrenten per 31.\nDezember 1993 ersichtlich, dass die Überbauung … in … im Jahr 1993 bereits\nrealisiert war. Sämtliche in Frage stehenden Parzellen standen demnach nach\nder Fertigstellung der erwähnten Überbauungen noch mehrere, teilweise\nsogar viele Jahre im Eigentum des Beschwerdeführers, bevor er sie\ngewinnbringend verkaufte und auch die Baugesellschaften … und …\ngewinnbringend aufgelöst wurden. Es ist damit offensichtlich, dass auf diesen\nLiegenschaften über die Jahre hinweg stille Reserven entstanden sind. Die\ndarauf in den Jahren 1999 und 2000 realisierten Gewinne sind daher als\naperiodisch einzustufen und der Sondersteuer nach Art. 218 Abs. 2 DBG zu\nunterwerfen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.\n\n2. Zur Kantonssteuer\na) Art. 188d StG ordnet als Übergangsbestimmung für natürliche Personen den\nWechsel der zeitlichen Bemessung von der bis zum Jahre 2000 geltenden\nzweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung.\nDanach werden die Einkommens- und Vermögenssteuern für die\nSteuerperiode 2001 nach dem neuen Recht erhoben (Abs.1), so dass die\nEinkünfte der Jahre 1999 und 2000 grundsätzlich aus der Bemessung fallen\nund nicht der Einkommensteuer unterliegen. Diese Bemessungslücke ist\nsystembedingt und für ordentliche Einkünfte in Kauf zu nehmen. Wo aber\naufgrund ausserordentlicher Umstände die Einkommensentwicklung zu\neinem erheblichen Auseinanderklaffen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit\nund Steuerbelastung führen würde, schafft das Gesetz aus Gründen der\nSteuergerechtigkeit Abhilfe, indem in Abweichung zu den ordentlichen\nBemessungsregeln während der Bemessungslücke erzielte\nausserordentliche Einkünfte einer Jahressteuer zu dem bisher geltenden\nSteuersatz unterworfen werden (Art. 188d Abs. 2 StG; vgl. Botschaften der\nRegierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 7/1998-1999, S. 234, 293).\n\nb) Das Steuergesetz enthält keine Umschreibung des Begriffes der\nausserordentlichen Einkünfte, sondern führt in Art. 188d Abs. 3 StG\nbeispielhaft verschiedene Einkünfte ausserordentlicher Natur auf, wobei\ninsbesondere Kapitalgewinne als ausserordentlich bezeichnet werden.\nGrundsätzlich stellt jeder aus dem Verkauf eines Vermögensobjektes\nresultierende Gewinn einen Kapitalgewinn dar. Im Falle des Liegenschaftsund Wertschriftenhändlers muss indessen nach ständiger Praxis der\nkantonalen Steuerverwaltung zwischen dem Verkauf von Vermögenswerten\ndes Anlagevermögens und solchen des Umlaufvermögens unterschieden\nwerden. Während die von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern erzielten\nGewinne aus der Veräusserung von Objekten des Anlagevermögens als\nausserordentlich zu qualifizieren sind, muss bei Gewinnen, die sich aus dem\nVerkauf von Objekten des Umlaufvermögens ergeben, jeweils im Einzelfall\nentschieden werden, ob diese als aussergewöhnliche Einkünfte zu werten\nsind. In ständiger Praxis stellt die Vorinstanz dabei auf die Haltedauer ab. Als\nordentliche Einkünfte gelten Gewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften,\ndie der Steuerpflichtige bis zu zwei Jahren vor der Veräusserung erworben\nhat. Alle übrigen Erlöse aus Liegenschaftsverkauf sind als ausserordentlich\nzu qualifizieren. Wie das Verwaltungsgericht bereits in VGU A 02 79, A 02 70\nsowie A 03 38 entschieden hat, macht diese Praxis durchaus Sinn und\nerscheint weder sachfremd noch willkürlich.\n\nc) Vorliegend ist unbestritten, dass die fraglichen Liegenschaften weit mehr als\nzwei Jahre im Eigentum des Rekurrenten standen. Dies genügt praxisgemäss\nallein schon, um sie der kantonalen Sondersteuer zu unterwerfen. Im Übrigen\ngilt materiell grundsätzlich dasselbe wie bei der direkten Bundessteuer.\nDarauf kann verwiesen werden. Das Bundesgericht hat in diesem\nZusammenhang im Urteil 2P.130/2003, E. 3.3 festgehalten, dass die\nkantonale Praxis jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, solange sie\nzum selben Resultat führe wie bei der Direkten Bundessteuer, was vorliegend\nder Fall ist. Der Rekurs ist infolgedessen abzuweisen.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nSteuerpflichtigen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 10'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.--\n\nzusammen Fr. 10'180.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}