{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-73_2005-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_73_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671a5a00217fed3580f113c1eae97d3e0f66e5952886a7a351d00704942787e94edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671a5a00217fed3580f113c1eae97d3e0f66e5952886a7a351d00704942787e94edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_73", "Checksum": "26d51ca74f269c9214a0889923a149d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.12.2005 A 2005 73"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.12.2005 A 2005 73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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In Anbetracht der weitgehenden\nIdentität der zu beantwortenden Rechtsfragen sowie des übereinstimmenden\nSachverhaltes rechtfertigt es sich, die dagegen erhobenen Rechtsmittel in\neinem Entscheid zu beurteilen.\n\nb) Im vorliegenden Fall einzig zu prüfen und strittig ist, ob mit dem Verkauf der\nWohnung Nr. 8 der …, …, dem Verkauf von zwei Garagenplätzen der\nÜberbauung …, ..., dem Verkauf von zwei Aussenparkplätzen der\nÜberbauung …, …, der Auflösung der Baugesellschaft … sowie der\nLiquidation der Baugesellschaft … (Positionen 1-4 und 8 gemäss Beilage zur\nVeranlagungsverfügung Sondersteuer) ausserordentliche Einkünfte erzielt\nwurden, welche mit einer Jahressteuer im Sinne von Art. 218 DBG bzw. Art.\n188d StG zu erfassen sind. Dabei kann zunächst einmal vollumfänglich auf\ndie fundierten Ausführungen der Steuerverwaltung in den Rechtsschriften\nhingewiesen werden, in welchen sie sich eingehend mit der massgebenden\nLehre und Rechtsprechung auseinandersetzt und klar darlegt, dass die\nVoraussetzungen für die Erhebung der Sondersteuer auch beim Rekurrenten\nbzw. Beschwerdeführer vorliegen. Darauf kann vorbehaltlos verwiesen\nwerden, weshalb sich das Gericht auf die folgenden Erörterungen\nbeschränken kann.\n\n2. Zur Bundessteuer:\na) Nach Art. 218 DBG wird die Einkommensteuer der natürlichen Person für die\nerste Steuerperiode nach dem Wechsel von der Vergangenheits- zur\nGegenwartsbesteuerung (Art. 41 DBG) nach neuem Recht veranlagt (Abs. 1).\nAusserordentliche Einkünfte, die in den beiden Vorjahren (…) erzielt wurden,\nunterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen\nJahresbesteuerung zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt\n(Abs. 2). Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall sind vor allem die\nausserordentlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von Interesse,\nworunter - in sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3 DBG -\nKapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen, Auflösung von Rückstellungen\nsowie die Unterlassung buchmässig begründeter Abschreibungen fallen. Die\nbei der Veräusserung der fraglichen Liegenschaften erzielten Einkünfte\nunterliegen der Sondersteuer gemäss Art. 218 Abs. 2 DBG, wenn sie als\nKapitalgewinne zu werten sind.\n\nb) Das Bundesgericht geht - in Übereinstimmung mit der Praxis zu Art. 43 des\nBundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer\n(BdBSt) - davon aus, dass alle während der Bemessungslücke entstandenen\nKapitalgewinne der Sondersteuer unterliegen, unabhängig davon, ob sie auf\ndem Anlage- oder dem Umlaufvermögen realisiert werden. Beim Begriff der\n„ausserordentlichen Einkünfte“ handle es sich nach bundesgerichtlicher\nPraxis um einen steuerrechtlichen Begriff, bei dem nicht an die\nbetriebswirtschaftliche Unterscheidung zwischen dem Anlage- und\nUmlaufvermögen anzuknüpfen sei. Die Jahressteuer erfasse daher „nicht nur\nKapitalgewinne auf dem Anlagevermögen …, sondern alle Kapitalgewinne,\nalso auch solche …, die durch die Realisierung stiller Reserven auf dem\nUmlaufvermögen erzielt werden“ (StE B 74.31.1 Nr. 3, ASA 61, S. 799, VGU\nA 02 70). Demgemäss unterliegen alle von gewerbsmässigen\nLiegenschaftshändlern mit der Veräusserung von Vermögensobjekten\nerzielten Kapitalgewinne der Sondersteuer nach Art. 218 Abs. 3 DBG. Mit\nanderen Worten werden nach bundesgerichtlicher Praxis nicht nur die\nausserordentlichen, sondern auch die ordentlichen Einkünfte von\ngewerbsmässigen Liegenschaftshändlern der Sondersteuer unterstellt (vgl.\nVGU A 03 38). Für das urteilende Gericht besteht kein Anlass, von dieser\nklaren bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. Es lässt sich daher im\nkonkreten Fall nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz die vom\nBeschwerdeführer während der Bemessungslücke mit dem Verkauf der\nfraglichen Liegenschaften erzielten Gewinne der Sondersteuer unterwarf und\nzwar selbst dann, wenn sie betriebswirtschaftlich betrachtet nicht als\nausserordentlich einzustufen wären.\n\nc) Steuerrechtlich gelten Einkünfte dann als ausserordentlich, wenn sie\naperiodischer Natur sind, das heisst, wenn sie wirtschaftlich nicht demjenigen\nBemessungsjahr zugeordnet werden können, in dem sie entstanden sind, weil\nsie eben bereits in früheren Jahren verursacht wurden (StE 1994 B 64.1 Nr.\n2; RB 1977 Nr. 56). Sie entstehen namentlich bei der Realisation von im\nBetrieb ruhenden stillen Reserven, bei der Auflösung nicht beanspruchter\nRückstellungen und beim Wegfall von Verbindlichkeiten, wobei sie durchaus\nauch im Rahmen einer eigentlichen geschäftsplanmässigen Tätigkeit erzielt\nwerden können. In der Regel reift ein ausserordentlicher Gewinn während\nmehrerer Perioden seiner Verwirklichung entgegen (vgl. VGU A 02 79 mit\nHinweisen).\n\n"}