Im Falle des Liegenschaftsund Wertschriftenhändlers muss indessen nach ständiger Praxis der kantonalen Steuerverwaltung zwischen dem Verkauf von Vermögenswerten des Anlagevermögens und solchen des Umlaufvermögens unterschieden werden. Während die von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern erzielten Gewinne aus der Veräusserung von Objekten des Anlagevermögens als ausserordentlich zu qualifizieren sind, muss bei Gewinnen, die sich aus dem Verkauf von Objekten des Umlaufvermögens ergeben, jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob diese als aussergewöhnliche Einkünfte zu werten sind.