Diese Bemessungslücke ist systembedingt und für ordentliche Einkünfte in Kauf zu nehmen. Wo aber aufgrund ausserordentlicher Umstände die Einkommensentwicklung zu einem erheblichen Auseinanderklaffen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung führen würde, schafft das Gesetz aus Gründen der Steuergerechtigkeit Abhilfe, indem in Abweichung zu den ordentlichen Bemessungsregeln während der Bemessungslücke erzielte ausserordentliche Einkünfte einer Jahressteuer zu dem bisher geltenden Steuersatz unterworfen werden (Art. 188d Abs. 2 StG;