2. Zur Kantonssteuer a) Art. 188d StG ordnet als Übergangsbestimmung für natürliche Personen den Wechsel der zeitlichen Bemessung von der bis zum Jahre 2000 geltenden zweijährigen Vergangenheits- zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung. Danach werden die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 nach dem neuen Recht erhoben (Abs.1), so dass die Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 grundsätzlich aus der Bemessung fallen und nicht der Einkommensteuer unterliegen. Diese Bemessungslücke ist systembedingt und für ordentliche Einkünfte in Kauf zu nehmen.