Es ist damit offensichtlich, dass auf diesen Liegenschaften über die Jahre hinweg stille Reserven entstanden sind. Die darauf in den Jahren 1999 und 2000 realisierten Gewinne sind daher als aperiodisch einzustufen und der Sondersteuer nach Art. 218 Abs. 2 DBG zu unterwerfen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.