Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Vorjahren (…) erzielt wurden, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahresbesteuerung zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (Abs. 2). Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall sind vor allem die ausserordentlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von Interesse, worunter - in sinngemässer Anwendung von Art. 206 Abs. 3 DBG - Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen, Auflösung von Rückstellungen sowie die Unterlassung buchmässig begründeter Abschreibungen fallen.