Es liege weder eine einmalige Leistung noch eine ausserordentliche Höhe eines regelmässig fliessenden Einkommens vor, die als ausserordentlich qualifiziert werden könnte. Es fehle eine Veränderung der Verbuchung der Einnahmenquellen. Die zur Diskussion stehenden Einkünfte des Rekurrenten wichen deshalb weder bezüglich ihrer Struktur noch bezüglich des Zuflussmechanismus von seiner langjährig geübten Praxis ab. 3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte unter ausführlicher Darstellung der Praxis sowohl des Bundes- als auch des Verwaltungsgerichtes die Abweisung von Rekurs und Beschwerde.