{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-12-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-72_2005-12-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_72_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eb2665159c886ecc239bfa3578a45b30c8e36ca22b151c947ee357f00b0e7ccdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976eb2665159c886ecc239bfa3578a45b30c8e36ca22b151c947ee357f00b0e7ccdedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_72", "Checksum": "e1d5964b9fd04efe28495641e87515d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.12.2005 A 2005 72"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 09.12.2005 A 2005 72"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Sondersteuer | Einkommenssteuer auf Kapitalleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:49:57", "Checksum": "d6a17e758d3a4695d2977918c49243aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 09.12.2005 A 2005 72\nRegeste:\nKantonale Sondersteuer | Einkommenssteuer auf Kapitalleistungen\n\nA 05 72 und 73\n3. Kammer\n\nURTEIL\nvom 9. Dezember 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Kantonale Sondersteuer und direkte Bundessteuer\n\n1. … ist seit Jahren im Kanton Graubünden und insb. in … als gewerbsmässiger\nImmobilienhändler tätig und übt als solcher eine selbständige Erwerbstätigkeit\naus. Er verkaufte im Jahr 1999 als Gesellschafter der Baugesellschaft … die\nWohnung Nr. 8 der …, …, als Gesellschafter der Baugesellschaft … zwei\nGaragenplätze der Überbauung …, ..., und als Einzelunternehmer zwei\nAussenparkplätze der Überbauung …, ... Im Jahr 2000 wurden sowohl die\nBaugesellschaft … als auch die Baugesellschaft … aufgelöst. In der am 28.\nJuni 2002 eingereichten Steuererklärung 2001A für die\nBemessungslückenjahre 1999 und 2000 deklarierte … unter Ziffer 2.1 ein\nEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 840'479.-- (1999) bzw.\nFr. 423'884.-- (2000). Das Formular \"Ausserordentliche Einkünfte und\nAufwendungen\" reichte er nicht ein. Die Steuerverwaltung ermittelte im\nZusammenhang mit den erwähnten Geschäftsvorgängen, die … als\ngewerbsmässiger Liegenschaftenhändler tätigte, für die Steuerperiode 1999\nausserordentliche Einkünfte von total Fr. 609'828.-- und für die Steuerperiode\n2000 solche von Fr. 340'525.--. Die Veranlagungen der Kantons- und der\nBundessteuern für die in den Steuerperioden 1999 und 2000 erzielten\nausserordentlichen Einkünfte eröffnete die Steuerverwaltung am 29. April\n2005. Am 31. Mai 2005 erhob … bei der Steuerverwaltung Einsprache mit\ndem Begehren, die Veranlagungsverfügungen für die Sondersteuer Bund und\nKanton seien aufzuheben und die steuerbaren Einkünfte für das Steuerjahr\n1999 auf Fr. 52'254.-- und für das Steuerjahr 2000 auf Null herabzusetzen. Er\nmachte geltend, dass es sich bei sechs der acht Positionen gemäss Beilage\nzur Veranlagungsverfügung Sondersteuer um ordentliches\nErwerbseinkommen handle. Die Positionen 5 und 6 anerkannte er als\nausserordentliches Einkommen. Am 19. August 2005 liess die\nSteuerverwaltung der Steuervertreterin von … drei Einspracheentscheide\nzukommen. Die Anträge, die Positionen 1-4 und 7+8 gemäss Beilage zur\nVeranlagungsverfügung Sondersteuer als ordentliches Einkommen der\nBemessungslücke zuzuordnen und diese damit nicht als ausserordentliche\nEinkünfte zu besteuern, erachtete die Steuerverwaltung als unbegründet,\nweshalb sie die Einsprachen abwies.\n\n2. Dagegen erhob … am 20. September 2005 Rekurs und Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht mit dem Antrag, die steuerbaren Einkünfte für das\nSteuerjahr 1999 auf Fr. 52'254.-- und für das Steuerjahr 2000 auf Null\nherabzusetzen. Für eine gesetzmässige Abgrenzung von ordentlichen und\nausserordentlichen Einkünften bei Liegenschaftenentwicklern wie dem\nRekurrenten sei direkt auf die gesetzlichen Grundlagen und das\nKreisschreiben Nr. 6 der ESTV von 1999 abzustellen. Die Praxisfestlegungen\ndes Kantons Graubünden seien ausser Acht zu lassen, da sie zu einer\nrechtsungleichen Besteuerung führten. Die zur Überbauung und zum Verkauf\nerworbenen Immobilien eines Liegenschaftenhändlers qualifizierten sich als\nUmlaufvermögen. Sie stellten das Handelsgut des Immobilienhändlers dar,\nmit dem er sein normales Erwerbseinkommen erarbeiten müsse. Die\nEinkünfte eines Immobilienhändlers wie dem Rekurrenten stellten auch in der\nBemessungslücke ordentliches Einkommen dar, wenn sie aus einer\nordentlichen Geschäftstätigkeit stammten, die er unbestreitbar vor und nach\nden so genannten Bemessungslückenjahren ausübe. Bei den zur Diskussion\nstehenden Verkäufen handle es sich auch nicht um die Realisierung von\nstillen Reserven aus früheren Geschäftsjahren. Eine stille Reserve auf\nLiegenschaften sei infolge der schwankenden lmmobilienpreise, der\nunterschiedlichen Nachfrage und den unterschiedlichen Trends erst dann\nentstanden, wenn das lmmobilium auch tatsächlich verkauft sei. Der\nRekurrent habe mit den erzielten Verkaufsgewinnen keine stillen Reserven\naus früheren Geschäftsjahren realisiert. Die erzielten Einkünfte gehörten zu\nden periodisch wiederkehrenden Einnahmen aus seiner ordentlichen\nGeschäftstätigkeit. Es liege weder eine einmalige Leistung noch eine\nausserordentliche Höhe eines regelmässig fliessenden Einkommens vor, die\nals ausserordentlich qualifiziert werden könnte. Es fehle eine Veränderung der\nVerbuchung der Einnahmenquellen. Die zur Diskussion stehenden Einkünfte\ndes Rekurrenten wichen deshalb weder bezüglich ihrer Struktur noch\nbezüglich des Zuflussmechanismus von seiner langjährig geübten Praxis ab.\n\n3. Die Steuerverwaltung Graubünden beantragte unter ausführlicher Darstellung\nder Praxis sowohl des Bundes- als auch des Verwaltungsgerichtes die\nAbweisung von Rekurs und Beschwerde.\n\n4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten\nfest und ergänzten und vertieften ihre Argumentation.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}