2. a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss Art. 75 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen. b) Eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.-- an die obsiegende Rekurrentin bzw. aussergerichtliche Entschädigung an den beigeladenen Ehemann wird praxisgemäss nicht gesprochen, da sie nicht durch einen freiberuflich tätigen Rechtsanwalt bzw. eine freischaffende Rechtsanwältin vertreten waren, sondern in eigenem Namen, in eigenem Interesse und auf eigene Rechnung prozessierten.