13 Abs. 1 StG beziehen sich nämlich nicht allein auf die Veranlagung oder Rechnungsstellung der von Ehepaaren geschuldeten Gesamtsteuern, sondern auch auf deren Inkasso und damit den konkreten Vollzug jener Vorschrift. Nach dem Konkurs der Einzelfirma des Ehemannes im Herbst 04 sind die Bedingungen für eine Solidarhaftung jedoch klarerweise entfallen.