1. a) Nach Art. 2 des Steuergesetzes der Gemeinde (GStG) sind die jeweils geltenden Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000) sinngemäss anwendbar, falls das GStG keine eigenen Vorschriften enthält. Vorliegend kommt deshalb Art. 13 Abs. 1 StG zur Anwendung, wonach Ehegatten für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert werden, solidarisch haften. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig geworden ist.