Am 26.10.2004 wurde über das Geschäft des Ehemanns der Konkurs eröffnet. Der Ehegatte hatte die in Rechnung gestellte Gemeindesteuer über Fr. 2'936.-- indes bis dahin noch nicht bezahlt. c) Mit Verfügung vom 06.09.2005 über die Verrechnung von Gemeindesteuern legte die Vorinstanz fest, dass die Steuer-Restguthaben der Gattin für 2002/03 von zusammen Fr. 3'508.-- mit der Steuerschuld für die Kapitalabfindung 2002 des Gatten von Fr. 2'936.-- verrechnet werde, womit dem pflichtigen Ehepaar noch ein Guthaben von Fr. 572.-- überwiesen werde.