{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-14", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2005-71_2005-11-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2005_71_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765d7b16c707af0d781676ee57397f3e9f1055b2f5f73abb2bb57647657bcfbb6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765d7b16c707af0d781676ee57397f3e9f1055b2f5f73abb2bb57647657bcfbb6cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2005_71", "Checksum": "9281b191a1fdd99c2a7168faf25244fb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2005 71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 14.11.2005 A 2005 71"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 14.11.2005 A 2005 71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Kammer 14.11.2005 A 2005 71\nRegeste:\nGemeindesteuer (Verrechnung) | Einkommenssteuer\n\n1. a) Nach Art. 2 des Steuergesetzes der Gemeinde (GStG) sind die jeweils\ngeltenden Vorschriften des kantonalen Steuergesetzes (StG; BR 720.000)\nsinngemäss anwendbar, falls das GStG keine eigenen Vorschriften enthält.\nVorliegend kommt deshalb Art. 13 Abs. 1 StG zur Anwendung, wonach\nEhegatten für die Steuerperioden, für die sie gemeinschaftlich besteuert\nwerden, solidarisch haften. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil\nan der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig geworden\nist. Vorliegend ist erstellt, dass die Einzelfirma des eigentlichen\nSteuerschuldners am 26.10.2004 in Konkurs gefallen ist und der Ehemann\nder Rekurrentin seither eben nachweislich zahlungsunfähig ist. Umgekehrt ist\nebenso klar erstellt, dass die berufstätige Ehefrau ihre Steuerschulden\n(Einkommens- und Vermögenssteuern) gegenüber der Gemeinde bisher\nstets korrekt bezahlt hatte. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nun aber\nhinreichend bewiesen, dass die Rekurrentin laut Art. 13 Abs. 1 Satz 2 StG\neinzig noch für den eigenen Anteil an der Gesamtsteuer haftbar gemacht\nwerden kann, während der Anteil (kommunale Sondersteuer auf\nKapitalabfindung nach Bezug Pensionskassengeld für Gründung Einzelfirma)\ndes seit Oktober 04 illiquid gewordenen Ehegatten bei ihm selbst eingefordert\nbzw. beim zuständigen Konkursrichter angemeldet werden muss. Daran\nändert auch nichts, dass die Steuerveranlagung vom Mai 04 und die\nSteuerrechnung vom Juli 04 auf die Namen beider Ehegatten lauteten und\ndieselben damals unangefochten blieben. Die Voraussetzungen für eine\nsolidarische Haftung nach Art. 13 Abs. 1 StG beziehen sich nämlich nicht\nallein auf die Veranlagung oder Rechnungsstellung der von Ehepaaren\ngeschuldeten Gesamtsteuern, sondern auch auf deren Inkasso und damit den\nkonkreten Vollzug jener Vorschrift. Nach dem Konkurs der Einzelfirma des\nEhemannes im Herbst 04 sind die Bedingungen für eine Solidarhaftung\njedoch klarerweise entfallen.\n\nb) Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erweist sich damit zum\nvornherein – ohne weitere Prüfung der Verrechungsproblematik – als nicht\nrechtens und unhaltbar, was im Ergebnis zur Gutheissung des Rekurses und\nzur Aufhebung der Verfügung führt. In diesem Sinne hat die Gemeinde den\nstrittigen Geldbetrag von Fr. 2'936.-- (Fr. 3'508.-- abzgl. Fr. 572.--) wegen zu\nviel „zurückbehaltender Steuern“ umgehend an die Rekurrentin\nauszubezahlen.\n\n2. a) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss Art. 75 des\nVerwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) vollumfänglich der\nVorinstanz aufzuerlegen.\n\nb) Eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.-- an die obsiegende Rekurrentin\nbzw. aussergerichtliche Entschädigung an den beigeladenen Ehemann wird\npraxisgemäss nicht gesprochen, da sie nicht durch einen freiberuflich tätigen\nRechtsanwalt bzw. eine freischaffende Rechtsanwältin vertreten waren,\nsondern in eigenem Namen, in eigenem Interesse und auf eigene Rechnung\nprozessierten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und\ndie Gemeinde … zur Rückzahlung des Steuerbetrags in der Höhe von Fr.\n2'936.-- an … verpflichtet.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 108.--\n\nzusammen Fr. 1'608.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n"}