Er bringt jedenfalls nichts vor, was die Bussenfestsetzung durch die Vorinstanz als ermessensfehlerhaft erscheinen liesse. Rekurs und Beschwerde sind daher abzuweisen, letztere soweit sie nicht als durch Anerkennung gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zu 9/10 zulasten des Rekurrenten und zu 1/10 zu Lasten des Kantons Graubünden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist.