Den kantonalen Steuer- und Steuerjustizbehörden steht bei der Ermittlung des Verschuldens, wie auch bei der Festsetzung der Busse, ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 114 Ib 31). Vorliegend besteht kein Anlass, bei der Bussbemessung von der Regel abzuweichen. Die Steuerhinterziehungen wurden vorsätzlich begangen, die hinterzogenen Beträge waren sehr namhaft und der Rekurrent lebt in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Er bringt jedenfalls nichts vor, was die Bussenfestsetzung durch die Vorinstanz als ermessensfehlerhaft erscheinen liesse.