4. Zu prüfen bleibt somit nur noch die Höhe der ausgesprochenen Bussen. Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft, welche gemäss Art. 175 Abs. 2 StG bzw. Art. 176 Abs. 2 DBG zwei Drittel der Busse beträgt, die bei vorsätzlicher Begehung einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre. Die Busse für die vollendete Steuerhinterziehung beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, in schweren Fällen bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 175 Abs. 2 DBG).