denn wenn er sich schon bewusst war, dass die fraglichen Einkünfte steuerbar waren, hat er durch ihr Verschweigen eine Steuerverkürzung hingenommen. Dass im Übrigen die Steuerverwaltung zunächst auf seine Angaben in der Steuerklärung abstellte, ohne weitere Nachforschungen anzustellen, hilft dem Rekurrenten nicht weiter, da ein Steuerpflichtiger davon ausgehen kann, dass die Behörden ohne nähere Prüfung auf seine Angaben abstellen (VGU A 99 54).