Angesichts des eindeutigen Hinweises in der Steuererklärung wusste der Rekurrent, dass er den Liquidationsüberschuss selbst dann deklarieren musste, wenn er der Ansicht war, dass dieser letztlich der Steuerhoheit eines anderen Kantones unterstehe. Abgesehen davon gab er die Steuererklärung bereits am 12. November 2001 ab, während der Kanton … erst im Jahre 2003 auf den Liquidationsüberschuss aufmerksam wurde. Der Rekurrent handelte zumindest eventualvorsätzlich; denn wenn er sich schon bewusst war, dass die fraglichen Einkünfte steuerbar waren, hat er durch ihr Verschweigen eine Steuerverkürzung hingenommen.