Dass dies selbst für Einkommen gilt, das schlussendlich in einem anderen Kanton zu versteuern ist, liegt für einen im Kanton Graubünden wohnenden Steuerpflichtigen klar auf der Hand, bestimmt sich doch die Steuerprogression aufgrund des gesamten steuerbaren Einkommens. Angesichts des eindeutigen Hinweises in der Steuererklärung wusste der Rekurrent, dass er den Liquidationsüberschuss selbst dann deklarieren musste, wenn er der Ansicht war, dass dieser letztlich der Steuerhoheit eines anderen Kantones unterstehe.