2. Die Vorinstanz hat anerkannt, dass hinsichtlich der direkten Bundessteuer nur ein Versuch vorliege, weshalb der Bussbetrag auf zwei Drittel der Nachsteuer festzusetzen sei. Diesbezüglich ist die Beschwerde als durch Anerkennung gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen sind sich die Parteien darin einig, dass der Rekurrent den objektiven Tatbestand der vollendeten bzw. versuchten Steuerhinterziehung erfüllt hat.