1. Nach Artikel 175 des kantonalen Steuergesetzes (StG), welcher den gleichen Wortlaut hat wie Art. 176 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), wird mit Busse bestraft, wer eine Steuer zu hinterziehen versucht. Die versuchte Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar, was sich nicht direkt aus dem Gesetz, jedoch aus dem Begriff des Versuchs ergibt (Roman Sieber, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, N 5 zu Art. 176 DBG). Die versuchte unterscheidet sich von der vollendeten Steuerhinterziehung (Art.