3. Die Steuerverwaltung Graubünden anerkannte in ihrer Vernehmlassung die Beschwerde insoweit, als die Strafsteuer des Bundes auf zwei Drittel des Nachsteuerbetrages bzw. Fr. 26'854.-- zu reduzieren sei. Im Übrigen seien Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Bei der Strafsteuer für den Bund sei übersehen worden, dass noch keine Veranlagung ergangen sei. Hier liege daher nur versuchte Steuerhinterziehung vor, weshalb der Strafsteuerbetrag auf zwei Drittel zu reduzieren sei. Ansonsten seien die Rechtsmittel unbegründet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich in ihrer Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung an.