Bezüglich des Liquidationsüberschusses von Fr. 1'285'742.-- fehle ein Verschulden gänzlich. Selbst wenn hier Fahrlässigkeit angenommen werde, sei eine Bestrafung einzig bei den Kantonssteuern möglich, wobei dann die Strafe viel tiefer ausfallen müsse als bei dem bisher von der kantonalen Steuerverwaltung angenommenen Vorsatz.