Der Rekurrent und Beschwerdeführer (im Folgenden nur noch: Rekurrent) macht zusammengefasst geltend, er könne nur wegen der vollendeten Steuerhinterziehung bei den Kantonssteuern bestraft werden, soweit die Entschädigungen der AMC … AG von Fr. 5'000.-- (1999) und Fr. 97'000 (2000) betroffen seien; eine Bestrafung bei der direkten Bundessteuer entfalle mangels des bei der versuchten Steuerhinterziehung erforderlichen Vorsatzes. Bezüglich des Liquidationsüberschusses von Fr. 1'285'742.-- fehle ein Verschulden gänzlich.